Zu viel bezahlte Quellensteuer zurückfordern ☝🏼🤓

In die Schweiz auswandern

Zu viel bezahlte Quellensteuer zurückfordern ☝🏼🤓

Wer Quellensteuer in der Schweiz zahlt, muss sich was die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens angeht, um nichts weiteres kümmern, oder? Genau, das habe ich auch mal gedacht und wahrscheinlich denken das viele Neuankömmlinge in der Schweiz auch.

Quellensteuer zurückfordern[1]

Dem ist jedoch nicht so. Unter gewissen Voraussetzungen wird das Einkommen der quellensteurpflichtigen Person nachträglich ordentlich veranlagt. Zudem ist es grundsätzlich für jede quellensteuerpflichtige Person möglich, abzugsfähige Kosten steuerreduzierend geltend zu machen.

Auch wenn das Thema nicht gerade zu den spannendsten gehört, lohnt es sich, diesen Beitrag zu lesen, denn es könnte dir ein paar hundert Franken oder sogar mehr einbringen. (Keine Steuerberatung. Das darf nur der Steuerberater ;-))

Was bedeutet das überhaupt?

In der Schweiz wird – im Gegensatz zu Deutschland – die Einkommensteuer normalerweise nicht vom Arbeitgeber abgeführt. Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Jahres von der Privatperson – nach Berechnung der fälligen Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern – an das jeweilige Steueramt bezahlt. Bei quellensteuerpflichtigen Personen wird das jedoch anders gehandhabt. Die Einkommensteuer wird, wie wir es aus Deutschland kennen, direkt vom Arbeitgeber abgeführt. 

Wer zahlt Quellensteuer?

Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich sind quellensteuerpflichtig:

Wenn Sie als ausländischer Arbeitnehmer weder die Niederlassungsbewilligung C haben, noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätig sind.

Quelle: Kanton Zürich

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Unter folgenden Bedingungen wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt:

Wenn im Kalenderjahr aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis) ein Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 120’000 erzielt wird (bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen werden für die Ermittlung des Schwellenwerts die Bruttoeinkommen der Ehegatten aus unselbstständiger Tätigkeit nicht zusammengerechnet; bei unterjähriger Steuerpflicht werden für die Berechnung des Schwellenwerts die periodischen Bruttoeinkommen auf zwölf Monate umgerechnet und die aperiodischen Bruttolohnbestandteile ohne Umrechnung miteingerechnet).

Wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden.

Wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens CHF 3’000 betragen.

Wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens CHF 80’000 bzw. das steuerpflichtige Vermögen von gemeinsam Steuerpflichtigen mindestens CHF 160’000 beträgt.

Quelle: Kanton Zürich
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Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Jetzt kommen wir zum spannenden Teil. Für alle, die nicht eine der Voraussetzungen für die Neuveranlagung von Amtes wegen erfüllen, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Neuveranlagung zu stellen. Möglich ist dies bis zum 31. März des Folgejahres. Somit können alle abzugsfähigen Kosten steuerreduzierend geltend gemacht werden.

Hier siehst Beispiele, welche der Kanton Zürich als für abzugsfähige Kosten aufführt:

  • effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
  • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12’000/Jahr
  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
  • Alimentenzahlungen
  • Schuldzinsen
  • Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten

Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Neuveranlagung der Quellensteuer ist elektronisch einzureichen. Frist ist – wie oben bereits erwähnt – jeweils der 31. März des Folgejahres. Hier der entsprechende Link.

Resümee zur Rückforderung von Quellensteuer

Bitte beachte, dass es sich hierbei um eine Momentaufnahme handelt. Jederzeit können sich die Voraussetzungen und die Gesetzeslage ändern. Deswegen empfehle ich dir, dich beim kantonalen Steueramt auf Aktualität zu erkundigen. Bitte beachte, dass ich kein Steuerberater bin und dieser Blogbeitrag keine Steuerberatung darstellt. Ob sich eine ordentliche Veranlagung für dich lohnt, solltest du zuvor überprüfen.

Quelle: Kanton Zürich


[1] Bezogen auf den Kanton Zürich (in anderen Kanton gibt es ähnliche Regelungen)

Aktualisiert am: 28.11.2023

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Christian der Auswanderluchs

 

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