Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für die Schweiz🇨🇭🪪

In die Schweiz auswandern

Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für die Schweiz🇨🇭🪪

Wer in die Schweiz ziehen will, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Wie du diese Bewilligung erhalten kannst, und welche verschiedenen Arten es gibt, zeige ich dir in diesem Beitrag.

EU/EFTA-Bürger haben es leicht

Deutsche haben es leicht. Wer einen Arbeitsvertrag für die Schweiz vorweisen kann, darf sich hier ansiedeln. Das gilt auch für alle anderen Bürgerinnen und Bürger von EU- und EFTA-Staaten. Als erstes steht damit in der Regel die Jobsuche an.

Aber auch ohne Erwerbstätigkeit oder als Selbständiger kannst du in die Schweiz einwandern. Dazu komme ich weiter unten im Text.

Wichtig: Dieser Beitrag bezieht sich auf Angehörige von Staaten der EU und EFTA.

«EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen nur eine Aufenthaltsbewilligung, diese ist gleichzeitig die Arbeitsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird bei Vorliegen einer schriftlichen Einstellungserklärung oder einer Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers ausgestellt (z.B. Arbeitsvertrag mit angegebener Dauer der Anstellung und Arbeitspensum.»

Staatssekretariat für Migration SEM

Wie bekommt man eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz?

Mit dem Arbeitsvertrag oder einem anderen geeigneten Nachweis und deiner Identitätskarte (alternativ der Pass) sowie einem Wohnsitznachweis (z.B. Mietvertrag) kannst du dich dann bei der Gemeinde anmelden. Dafür hast du 14 Tage nach Ankunft in der Schweiz Zeit. Deinen Ausländerausweis erhältst du danach per Post. In der Stadt Zürich geht es erfahrungsgemäss sehr schnell.

Wenn du einen Arbeitsvertrag hast, welcher auf weniger als ein Jahr befristet ist, erhältst du die Kurzaufenthaltsbewilligung L. Für einen Arbeitsvertrag, der mindestens ein Jahr dauert oder unbefristet ist, erhältst du die Aufenthaltsbewilligung B.

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Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige

Für eine Aufenthaltserlaubnis musst du als selbstständigerwerbende Person nachweisen, dass du für deinen eigenen Unterhalt sorgen kannst. Genauere Informationen erhältst du von den kantonalen Migrationsbehörden.

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Möchtest du als Rentner, Student, Privatier usw. in die Schweiz ziehen, musst du über genügend finanzielle Mittel bzw. Einnahmen und eine ausreichende Versicherung gegen Krankheit und Unfall verfügen.

Genügend finanzielle Mittel sind vorhanden, wenn Schweizer mit den gleichen finanziellen Mitteln keine Sozialhilfe beantragen können. Genauere Angaben erhältst du auch hierzu von den kantonalen Migrationsbehörden. Diese geben gerne Auskunft.

Die Anmeldung erfolgt gleich wie bei Personen mit Erwerbstätigkeit: Innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in der Schweiz musst du dich bei der Gemeinde anmelden. Anstatt eines Nachweises über die Erwerbstätigkeit musst du einen Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel einreichen.

Studentinnen und Studenten müssen darüber hinaus an einer anerkannten Lehranstalt zugelassen sein. Die Bewilligung wird für die Dauer der Ausbildung ausgestellt, vorausgesetzt, sie beläuft sich auf weniger als ein Jahr.

Beträgt die voraussichtliche Zeit ein Jahr oder länger, wird die Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr ausgestellt und jeweils bis zum Abschluss der Ausbildung um ein Jahr verlängert. Wichtig ist es, darauf zu achten, dass die Bewilligung spätestens 14 Tage vor Ablauf verlängert wird.

Welche Aufenthaltstitel gibt es in der Schweiz?

Folgende Aufenthaltstitel gibt es für Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten:

  • B Ausweis EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
  • C Ausweis EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung)
  • Ci Ausweis EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
  • G Ausweis EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
  • L Ausweis EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Mein C Ausweis (Niederlassungsbewilligung)

Möchtest du dich (als EU-/EFTA-Bürger) nur kurz in der Schweiz aufhalten, ist das problemlos möglich. Für einen Aufenthalt von maximal drei Monaten ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. In dieser Zeit darfst du auch arbeiten (was allerdings angemeldet werden muss).

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Familiennachzug in die Schweiz

Du hast das Recht, deine Ehegattin oder deinen Ehegatten sowie Kinder und Enkel (unter 21 Jahren) nachziehen zu lassen. Eltern und Grosseltern dürfen ebenfalls nachziehen, sollten sie bedürftig sein. Hierfür muss jedoch der Unterhalt für diese Personen gewährleistet sein.

Studentinnen und Studenten dürfen ihren Ehepartner beziehungsweise ihre Ehepartnerin sowie unterhaltspflichtige Kinder nachziehen lassen.

Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Familiennachzug von allen oben genannten Personen ist eine angemessene Wohnung.

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Christian der Auswanderluchs

 

2 Responses

  1. S
    Sabine Stefan sagt:

    Hallo Christian,

    bin heute „per Zufall“ über ein You Tube Video auf Dich und Deine Seite gestoßen und bin gerade sehr dankbar dafür. Werde mich jetzt mal in Ruhe durcharbeiten.

    Denn wenn alles gut läuft, werde ich nächsten Sommer auch in die Schweiz gehen dürfen. Das klärt sich jetzt an Weihnachten endgültig.

    Da ich auch aus NRW komme, ist mir das gerade mit Deinen Videos und Erklärungen sehr sympathisch.

    Herzliche Grüße aus Bielefeld

    Sabine

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